|
Die Höhe des Honorars für Grundstücksbewertung richtet sich in der Regel nach §34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die dort enthaltene Honorartabelle gibt das Grundhonorar in Abhängigkeit vom ermittelten Verkehrswert und vom Schwierigkeitsgrad der Verkehrswertermittlung an. Beläuft sich der Verkehrswert zum Beispiel auf 250.000,- , so liegt das Honorar zwischen 977,- 1.628,- . Hinzu kommen die üblichen Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten, Schreibkosten, sonstige zusätzliche Aufwendungen und die gesetzliche MwST). Auch ist die Vereinbarung eines Honorars nach Zeitaufwand (§6 HOAI) zzgl. Nebenkosten oder die freie Vereinbarung eines Pauschalhonorars (§33 HOAI) möglich. Welche Variante für Sie die preiswertere ist, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
Honorartabelle - Verkehrwertgutachten nach HOAI
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) §34 Abs.1

Download der Tabelle als PDF-Datei
Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach §6 Abs.2, höchstens jedoch die Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten über 25.565 festgesetzte Mindestkosten. Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 25.564.594 liegen, kann frei vereinbart werden. Zwischenwerte werden durch Interpolation ermittelt.
Nicht enthalten sind: Schreibgebühren, Telefon, Porto, Büromaterial, Fahrtspesen sowie die MWSt. Mehrmalige Ortsbesichtigung, welche nicht durch den Sachverständigen verursacht sind (z.B. Unzugänglichkeit des Objektes zum vorgesehenen Termin, örtliches Aufmaß, Beschaffung erforderlicher Unterlagen) werden nach Zeitaufwand abgerechnet, wobei ein Stundenhonorar von 89.- zzgl. ges. MWSt. in Rechnung gestellt wird. Schreibgebühr wird mit 22.- , die Fahrtspesen werden mit 1,- je Km berechnet. Sofern eine Gutachtenerstattung, aus Gründen die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, entfällt, wird der bis dahin erforderliche Zeitaufwand nebst Auslagen berechnet.
Vorauszahlungen: Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene Vorauszahlungen auf Vergütung und Auslagen vom Auftraggeber zu verlangen. Bis zum Eingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt die Leistung zu verweigern.
Eine Haftung des Sachverständigen bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit wird auf die Versicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beschränkt. (VS 250.000.- )
|
|